Machen Sie sich Sorgen, weil Ihr Kind:
Dann können Sie Frühförderung beantragen.
Die "Ambulante Frühförderung" gem. §§ 39, 40 Absatz 1 Nr. 2a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Verbindung mit § 43 Absatz 2 BSHG wird als pädagogische Fördermaßnahme bei drohender Behinderung oder Behinderung eingesetzt. Bei Mehrlingen handelt es sich oft um Frühgeborene, die z.B. von leichten Behinderungen wie Konzentrations- oder Lernschwierigkeiten oder von anderen Behinderungen betroffen sein können und denen mit Frühförderung vorgebeugt werden soll. Die Frühförderung kann z.B. bei der Lebenshilfe bzw. beim Sozialamt beantragt werden.
Frühförderung wendet sich an Familien mit entwicklungsverzögerten oder behinderten Kindern vom Säuglingsalter bis zum Beginn der Schulpflicht. Sie wird vom Sozialamt finanziert ohne Einkommensüberprüfung, für die Familie entstehen daher keine Kosten.
Ein/e Sozialpädagog(e)/in spielt wöchentlich ca. 1 Stunde mit dem Kind, bei Mehrlingen entsprechend länger. Alle Sinne sollen angeregt werden und die Wahrnehmung soll trainiert werden durch stachelige Bälle, Knisterfolie, Glöckchen, Trommeln, Knete und allerlei wundervolles Spielzeug. Eine tolle Sache und eine großartige Entlastung für die Familie!
Birgit Leeck
* Stichpunkte aus: "Mobile Frühförderung für Kinder" von der Lebenshilfe gemeinnützige GmbH Lüneburg